Quellen: LDG §§ 9, 16 bis 18, VBG §§ 30, 32 bis 34
Öffentlich-rechtliches definitives Dienstverhältnis (Pragmatisierte LehrerInnen)
Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann nur bei besonders schwerwiegenden Gründen vom Dienstgeber aufgelöst werden:
- strafgerichtliche Verurteilung (unbedingte Haftstrafe)
- Entlassung nach einem Disziplinarverfahren durch ein Urteil der Disziplinarkommission (siehe Disziplinarrecht)
- Nach der zweiten Feststellung, dass trotz Ermahnung der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wird, ist das Dienstverhältnis gemäß § 18 LDG mit Rechtskraft des Bescheides automatisch beendet.
LehrerInnen können ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch eine schriftliche Austrittserklärung im Dienstweg lösen. Wenn die Annahme dieser Erklärung nicht binnen 4 Wochen durch die Dienstbehörde verweigert wird, gilt sie als angenommen. Verweigert die Dienstbehörde die Annahme, hat man innerhalb von 14 Tagen eine Beschwerdemöglichkeit. (Verweigerungsgründe: laufendes Disziplinarverfahren, Geldverbindlichkeiten zum Dienstgeber)
Bereits erworbene Pensionsansprüche bleiben als Versicherungszeiten für eine allfällige Pension gemäß APG (Allgemeines Pensiongesetz) erhalten.
Vertragliches Dienstverhältnis (VertragslehrerInnen)
Lösung des Dienstverhältnisses von VertragslehrerInnen:
Eine Kündigung ist sowohl durch den Dienstnehmer als auch durch den Dienstgeber unter Einhaltung der im VBG § 32(2) angeführten Gründe möglich. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, muss der Dienstgeber die Kündigung schriftlich begründen.
Gründe (Auswahl) - siehe VBG §32(2)
- gröbliche Verletzung der Dienstpflicht
- gesundheitlich ungeeignet für die Erfüllung der Aufgaben
- Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht
- eine Grundausbildung bzw. vereinbarte Fachprüfung wurde nicht in der vorgesehenen Ausbildungsdauer absolviert
Fristen (gelten für beide Teile): VBG §33
Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfristen
0-6 Monate 1 Woche Angabe von Gründen nicht notwendig
6-12 Monate 2 Wochen Angabe von Gründen nicht notwendig
1 Jahr 1 Monat
2 Jahre 2 Monate
5 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
15 Jahre 5 Monate
Einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses
Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich zu jedem Termin möglich. In diesem Fall gebührt keine Abfertigung, außer eine Abfertigung wurde ausdrücklich mit dem Dienstgeber vereinbart.