Landesvertragslehrpersonen, die entweder das Lehramt für Sonderschule (Altes Studienrecht) besitzen oder ein Lehramtsstudium im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe "Allgemeinbildung" mit Spezialisierung in Sonder- und Heilpädagogik oder Inklusiver Pädagogik abgeschlossen haben, erhalten bei Ausübung der Spezialfunktion "Sonder- und Heilpädagogik" eine Dienstzulage. Die Voraussetzung für diese Zulage ist eine Unterrichtstätigkeit mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der unterrichteten Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.