Entlassung von SchülerInnen nach disloziertem Unterricht/Schulveranstaltungen

 Gemäß dem Aufsichtserlass des BMBWF können Schülerinnen und Schüler nach disloziertem Unterricht oder nach Schulveranstaltungen unter bestimmten Bedingungen entlassen werden.

Wenn der dislozierte Unterricht in der letzten Unterrichtsstunde stattfindet, dürfen Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe gleich vom Ort des Unterrichts entlassen werden, vorausgesetzt:

  • der Unterrichtsort liegt in der Nähe der Wohnung der Schülerinnen und Schüler,
  • der Rückweg zur Schule wäre ein Umweg,
  • die Schülerinnen und Schüler sind mit der Umgebung vertraut,
  • es gibt keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken, und
  • eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten liegt vor.

Um den praktischen Gegebenheiten gerecht zu werden, dürfen Schülerinnen und Schüler auf dem Rückweg den Klassenverband auch aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten verlassen.


Wenn der dislozierte Unterricht in der ersten Unterrichtsstunde stattfindet, kann unter bestimmten Umständen ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden, sofern dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar ist. In diesem Fall müssen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig informiert werden.


Diese Regeln gelten auch für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Zur rechtlichen Absicherung der Lehrerinnen und Lehrer wird empfohlen, die unterschriebene Einverständniserklärung aufzubewahren und die grundsätzliche Sorgepflicht für die Schülerinnen und Schüler aufrechtzuerhalten. Das bedeutet, dass ein Kind trotz Einverständniserklärung der Eltern zur Schule zurückgeführt werden muss, wenn es sich beispielsweise im Verlauf der Schulveranstaltung verletzt hat und weitere Betreuung erforderlich ist. Im Bereich der Sonderschule und bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist die geistige und persönliche Reife der Schülerinnen und Schüler besonders zu beachten.