Gemäß § 71 des Schulunterrichtsgesetzes (SCHUG) sind Lehrpersonen für die Leistungsbeurteilung verantwortlich. Hier sind einige mögliche Schritte für Eltern, wenn sie der Meinung sind, dass die Leistungsbeurteilung nicht entsprechend den Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung erfolgt ist:
Es ist wichtig zu beachten, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens keine direkte Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung hat. Die Lehrperson könnte jedoch eine Weisung erhalten, die Note zu ändern, sofern dies nicht strafrechtlich unzulässig ist.
Wenn eine Lehrperson vergessen hat, dem Schüler eine Frühwarnung wegen zu erwartendem "Nicht genügend" zu geben und der Schüler die Klasse wiederholen muss, sollte die Lehrperson diejenige Note vergeben, die objektiv gerechtfertigt ist, auch wenn dies ein "Nicht genügend" ist. In einem Widerspruchsverfahren könnten die Eltern die nicht erfolgte Frühwarnung als Dienstpflichtverletzung der Lehrperson anführen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrperson einreichen.