Pflichten der Eltern

Gemäß § 61 des Schulunterrichtsgesetzes und § 24 des Schulpflichtgesetzes sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulbildung ihrer Kinder zu erfüllen:

  1. Unterstützung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule: Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, die Arbeit der Schule in der Erziehung und im Unterricht zu unterstützen.
  2. Bereitstellung von Unterrichtsmitteln: Die Eltern müssen sicherstellen, dass ihre Kinder über die erforderlichen Unterrichtsmaterialien verfügen und darauf hinwirken, dass ihre Kinder die Pflichten, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, gewissenhaft erfüllen.
  3. Bereitstellung erforderlicher Dokumente und Auskünfte: Die Eltern müssen die für die Schulverwaltung benötigten Dokumente vorlegen, Auskünfte geben und wesentliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitteilen.


Gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten verpflichtet:

  1. Für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen: Dies beinhaltet insbesondere die Gewährleistung eines regelmäßigen Schulbesuchs und die Einhaltung der Schulordnung durch das Kind.
  2. Bereitstellung von Schulmaterialien: Die Eltern müssen sicherstellen, dass das Kind angemessen mit Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmaterialien ausgestattet ist, sofern diese nicht von öffentlichen Einrichtungen bereitgestellt werden.

Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafen oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe geahndet werden. Weitere Bestimmungen zur Schulordnung sind in den §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes festgelegt.