An Lehrpersonen kann von Dritten kein Schadensersatzanspruch gerichtet werden. Geschieht dies doch, so ist hierüber von der Schulleitung die Meldung an den Stadtschulrat für Wien beziehungsweise den Privatschulerhalter zu erstatten. Keinesfalls sollten Lehrpersonen Ansprüche aus eigenen Mitteln abgelten. Eine Niederschrift mit dem Geschädigten über den Vorfall und den Anspruch ist zweckmäßig. Berechtigte Ansprüche werden durch den Schulerhalter abgegolten.