Zeitkonto

Zeitkonto (§ 50 Abs 12 bis 17 LDG)

Lehrerinnen und Lehrer haben die Möglichkeit, ihre Mehrdienstleistungen zur Gänze oder teilweise in einem Zeitkonto anzusparen, um sie später zu konsumieren.


ANSPARPHASE

  • Der Antrag für dieses Schuljahr muss bis zum 30. September gestellt werden, wobei ein Widerruf nicht möglich ist.
  • Das Formular für das Zeitkonto befindet sich auf dem Formularserver der BDfW.
  • Das Zeitguthaben ist auf dem Gehaltszettel ersichtlich.
  • Das Zeitkonto gilt für pragmatisierte Lehrerinnen und Vertragslehrerinnen.
  • Ein Zeitkonto ist nicht möglich für Lehrerinnen und Lehrer im neuen Dienstrecht (pd) und II L-Lehrerinnen und Lehrer.
  • Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.


VERBRAUCHSPHASE

  • Die Verwendung der angesparten Stunden ist erst nach dem 50. Lebensjahr möglich.
  • Der Antrag ist bis zum 1. März des vorausgehenden Schuljahres zu stellen.
  • Die Lehrverpflichtung kann um 50 % bis 100 % reduziert werden.
  • Ein Freijahr wie im Sabbatical ist möglich, jedoch ist die Genehmigung der Bildungsdirektion notwendig.


BEISPIELE
Eine Mittelschullehrerin spart jedes Jahr 3 Mehrdienstleistungsstunden an, was in sieben Jahren 21 Stunden ergibt. Das entspricht 1 Jahr Freistellung.
Eine Volksschullehrerin spart 11 Jahre lang jeweils 2 Mehrdienstleistungsstunden an, was ebenfalls 1 Jahr Freistellung ergibt.
Alternativ kann die Lehrverpflichtung für zwei Jahre auf 50 % reduziert werden, bei vollem Gehalt.

NICHT VERBRAUCHTE ANSPARSTUNDEN
Nicht durch Freistellung verbrauchte Stunden können auch ausbezahlt werden.
Für die Vergütung wird die Gehaltsstufe im Monat der Antragsstellung herangezogen (z.B.: Ansparung in Gehaltsstufe 11, Auszahlung in Gehaltsstufe 15).
Ein Antrag auf Auszahlung kann jederzeit gestellt werden, nicht erst nach dem 50. Lebensjahr; die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des Schuljahres.